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Mindestlohn Zeitarbeit

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Genau wie in vielen anderen Branchen, so ist auch der Mindestlohn Zeitarbeit für Arbeitnehmer gesetzlich geregelt. Da es sich bei der Zeitarbeit um ein besonderes Beschäftigungsverhältnis handelt, gibt es hier auch spezielle Regelungen, welche nur für die Zeitarbeit gültig sind. All diese Regelungen stellen für Arbeitnehmer der Zeitarbeitsbranche jedoch keineswegs einen Nachteil dar – im Gegenteil! In vielen Fällen haben Zeitarbeitnehmer sogar Vorteile gegenüber festangestellten Mitarbeitern und in allen Fällen mindestens aber das Recht auf den gleichen Lohn wie diese.

Welche Regelungen und Gesetze es zum Mindestlohn in der Zeitarbeit gibt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Aktueller Mindestlohn Zeitarbeit

Mindestlohn Zeitarbeit 2022

Der aktuelle Lohn beträgt seit 1. April 2022 10,88 € und wird zum 1. Oktober 2022 auf zunächst 12,43 € erhöht. Darauf einigten sich die Tarifgemeinschaft Leiharbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) sowie der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ).

Mindestlohn Zeitarbeit 2023

Der Lohn wird ab dem 1. April 2023 auf 13,00 € steigen.

Mindestlohn der Lohngruppen 2a und 2b und 3 bis 9

Steigerungen sind auch für die Lohngruppen 2a und 2b vorgesehen. Hier beginnt man zum 01.10.2022 mit 12,63 € bzw. 12,93 € die Stunde. Zum 01.04.2023 erfolgt eine weitere Anpassung auf 13,20 € bzw. 13,50 € die Stunde. Wiederum zum 01.01.2024 sollen in den genannten Lohngruppen dann Anpassungen auf 13,80 € bzw. 14,15 € die Stunde erfolgen.

Für die Lohngruppen 3 bis 9 wird im Herbst 2022 verhandelt.

Mindestlohn Zeitarbeit was Sie darüber wissen sollten

Wie bereits weiter angemerkt, gibt es auch in der Zeitarbeit einen tariflich festgelegten Mindestlohn. Da die Zeitarbeitsbranche jedoch Arbeitnehmer verschiedenster Branchen beschäftigt, unterscheiden sich die Mindestlöhne auch hier je nach Tätigkeitsfeld und Branche. Darüber hinaus gibt es viele Sonderregelungen, wie beispielsweise das Gesetz des sogenannten „Equal pay“, welches dafür sorgt, dass Zeitarbeiter gegenüber festangestellten Mitarbeitern nicht benachteiligt werden.

Allgemeiner Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

Das sogenannte Mindestlohngesetz (MiLoG) besagt, dass jeder Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat.

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Diese Regelung gilt auch für Leiharbeiter, welche von ihrem Arbeitgeber – also der jeweiligen Zeitarbeitsfirma – unabhängig davon, ob diese Firma im Inland oder Ausland niedergelassen ist, einem Kunden-Unternehmen in Deutschland überlassen werden.

Equal Pay und Abweichungstarifverträge

Der Begriff „Equal pay“ bedeutet wörtlich übersetzt in etwa „gleiche Bezahlung“. Es besagt, dass Zeitarbeitsunternehmen ihren Mitarbeitern ein ebenso hohes Gehalt zahlen müssen, wie festangestellten Mitarbeitern, die eine ähnliche Position im Unternehmen besetzen. Diese Regelung ist in § 8 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gesetzlich geregelt. Das bedeutet, dass alle Zeitarbeitsunternehmen dazu verpflichtet sind, diese Regelung einzuhalten. Wichtig an dieser Stelle zu betonen ist jedoch, dass der Zeitarbeiter mindestens neun Monate ununterbrochen in dem jeweiligen Unternehmen beschäftigt sein muss. Dies liegt unter anderem daran, dass der Zeitarbeitnehmer zunächst eingearbeitet werden muss und somit nicht ab Tag eins die gleiche Arbeitsleistung erbringen kann wie ein Mitarbeiter, der schon länger im Unternehmen arbeitet. Des Weiteren gilt diese Regelung auch für alle etwaigen Zulagen und Zuschüsse, welche beispielsweise durch Mehr- oder Schichtarbeit entstehen können.

Anspruch auf Tariflohn

Sofern das Arbeitsverhältnis zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag geregelt ist, so hat der Arbeitnehmer abweichend vom Grundsatz des Equal Pay Anspruch auf den dort verankerten Tariflohn. Dies gilt auch, wenn der Tariflohn niedriger ist als der Lohn, welcher sich nach dem Grundsatz des Equal Pay ergibt. Ferner kann ein Tarifvertrag bezüglich der Höhe des Arbeitsentgeltes vom Equal Pay innerhalb der ersten neun Monate und unter den in § 8 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes genannten Bedingungen bis zu 15 Monaten abweichen. Europarechtlich gibt es dabei jedoch Kritik, da es eine gesetzliche Abweichungsmöglichkeit vom Equal-Pay-Grundsatz darstellt. Es ist jedoch offen, ob sich Gerichte einer solchen Argumentation anschließen werden.

Lohnerhöhung iGZ-DGB-Tarifwerk

Regelmäßig werden auch die Entgeltgruppen in den iGZ-DGB Tarifverträgen angepasst. So kam es zuletzt am 1. April 2022 zu einer Lohnerhöhung in der Lohngruppe 1 (Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern) von 10,45 Euro auf dann 10,88 Euro.

Weitere Anpassungen:

  1. Entgeltgruppe 2a (Hierzu zählen Tätigkeiten, die eine Anlernzeit, fachbezogene Berufserfahrung oder Kenntnisse erfordern)
    • Lohn stieg von 11,15 Euro auf 11,60 Euro
  2. Entgeltgruppe 2b (Hierzu zählen Tätigkeiten, für die eine fachspezifische Qualifikation erforderlich ist.)
    • Lohn stieg von 11,72 Euro auf 12,20 Euro

Lohnuntergrenze nach § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Des Weiteren gibt es im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine sogenannte Lohnuntergrenze, welche als Mindeststundenentgelt über alle Branchen der Zeitarbeit hinweg festgelegt wird. Sofern der Grundsatz des Equal Pay Anwendung findet, darf diese Lohnuntergrenze nicht unterschritten werden. Sollte der Lohn aufgrund der Tarifverträge der jeweiligen Branche niedriger ausfallen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das Mindeststundenentgelt. Dieses ist in § 8 Abs. 5 AÜG gesetzlich verankert.

Gleiches gilt, wenn der Abweichungstarifvertrag bei der Berechnung des Arbeitsentgeldes Anwendung findet. Sollte dieser Betrag den tariflich vereinbarten Mindestlohn unterschreiten, so haben auch hier Arbeitnehmer der Zeitarbeitsbranche Anspruch auf das Mindeststundenentgeld.

Lohnfortzahlung bei Lücken

Darüber hinaus sind Zeitarbeitsfirmen dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern auch in den verleihfreien Zeiten das vereinbarte Arbeitsentgelt zu zahlen. In der Regel sind Arbeitnehmer der Zeitarbeit so lange in einem Kunden-Unternehmen tätig, bis sie von diesen übernommen werden oder in ein anderes Unternehmen wechseln. Im Idealfall erfolgt hier ein fließender Übergang. In manchen Fällen ist dies jedoch nicht möglich, sodass zwischen zwei Einsätzen eine Lücke entstehen kann. Die Dauer einer solchen Lücke kann dabei von wenigen Tagen bis hin zu mehreren Wochen reichen. Auch in dieser Zeit ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung des Arbeitnehmers verpflichtet. Die Verordnung der Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit ist seit dem 1. September 2020 gültig.

Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

Neben dem Grundsatz des Equal Pay und den gesetzlichen Tariflöhnen gibt es noch den sogenannten „Branchenmindestlohn“. Auch hier haben Arbeitnehmer der Zeitarbeit den gleichen Anspruch wie festangestellte Mitarbeiter in Unternehmen. Damit dieser Grundsatz Anwendung finden kann, muss zunächst ermittelt werden, ob der Zeitarbeiter mit Tätigkeiten beschäftigt wird, welche in den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung fallen. Die Definition ist dabei in den jeweiligen Tarifverträgen oder Mindestlohnverordnungen zu finden. Sofern hier branchentypische Tätigkeiten erwähnt werden, spricht dies für die Anwendung der Mindestlohnverordnung der jeweiligen Branche (§ 8 Abs. 3 AEntG). In allen anderen Fällen wird der Lohn dagegen anhand der gesetzlichen Tarifverträge ermittelt.

Unterschiedliche Branchen und Tätigkeiten

In manchen Beschäftigungsverhältnissen kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer verschiedene Tätigkeiten ausüben, die in unterschiedlichen Tarifverträgen oder Mindestlohnverordnungen Anwendung finden. Sollte dies der Fall sein, dann wird hier für die Ermittlung des Mindestlohns das Überwiegensprinzip angewendet. Das bedeutet, dass für die Berechnung relevant ist, welche Tätigkeit in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis (relativ) überwiegt. Anhand dieser Tätigkeit wird dann der Mindestlohn des jeweiligen Kalendermonats berechnet. Das Überwiegensprinzip gilt auch, wenn während einer Beschäftigung in einem Kunden-Unternehmen Tätigkeiten erbracht werden, welche nur teilweise dem Geltungsbereich der Mindestlohnverordnung zugeordnet werden können. Wenn die erbrachten Tätigkeiten keiner Mindestlohnverordnung unterliegen, wird der Lohnanspruch nicht nach § 8 Abs. 3 AEntG ermittelt, da im Rahmen des AEntG keine mindestlohnpflichtige Tätigkeit überwiegt. Die Berechnungen beziehen sich somit immer auf die Tätigkeit, welche in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis den größten Teil der erbrachten Arbeitsleistung einnimmt.

Branchenmindestlöhne von A-Z

Die aktuellen Branchenmindestlöhne (zuletzt aktualisiert am 10.05.2022) können Sie dieser Liste entnehmen:

  1. Mindestlohn ABFALLWIRTSCHAFT
    • mindestens 10,45 pro Stunde.
  2. Mindestlohn BERUFLICHE AUS- UND WEITERBILDUNG
    •  17,18 Euro pro Stunde für Pädagogische Mitarbeiter/innen, bzw. 17,70 Euro für Pädagogische Mitarbeiter/innen mit Bachelorabschluss.
  3. Mindestlohn am BAU
    • Bundesweit 12,85 Euro pro Stunde für „Werker“ (Lohngruppe 1).
    • Für „Fachwerker“ in Berlin gilt ein Branchenmindestlohn von 15,55 Euro pro Stunde
    • In den westdeutschen Bundesländern gilt ein Branchenmindestlohn für „Fachwerker“ von 15,70 Euro pro Stunde (Lohngruppe 2).
  4. Mindestlohn DACHDECKER
    • 13,00 Euro pro Stunde für ungelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    • 14,50 Euro für Gesellinnen und Gesellen
  5. Mindestlohn ELEKTROHANDWERK
    • 12,90 Euro
    • Zum 1. Januar 2023 steigt der Branchenmindestlohn auf 13,40 Euro pro Stunde und ab Januar 2024 beträgt er 13,95 Euro pro Stunde.
  6. Mindestlohn GEBÄUDEREINIGUNG
    • mindestens 10,80 Euro (West und Berlin), bzw. 10,55 Euro (Ost; der Branchenmindestlohn Ost für Innen- und Unterhaltsreinigung stieg im Dezember 2020 auf 10,80 Euro). Für die Glas- und Fassadenreinigung gab es im Jahr 2020 mindestens 14,10 Euro (West und Berlin), bzw. 13,50 (Ost; der Branchenmindestlohn Ost für Glas- und Fassadenreinigung stieg im Dezember 2020 auf 14,10 Euro).
  7. Mindestlohn GELD- UND WERTDIENSTE
    • zwischen 12,96 Euro pro Stunde und 15,83 Euro für Geldbearbeitung, bzw. je nach Bundesland zwischen 15,22 Euro und 18,60 Euro für Geld- und Werttransport (Stand: 2020)
  8. Mindestlohn GERÜSTBAUER
    • von Oktober 2021 bis inklusive September 2022 12,55 Euro pro Stunde
    • Ab Oktober 2022 bis inklusive September 2023 beträgt der Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk 12,85 Euro pro Stunde.
  9. Mindestlohn MALER UND LACKIER
    • von Mai 2021 bis inklusive April 2022 11,40 Euro für ungelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bzw. 13,80 Euro für Gesellinnen und Gesellen
  10. Mindestlohn PFLEGE
    • für ungelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: bis inklusive März 2022 12,00 Euro pro Stunde, von April 2022 bis inklusive August 2022 12,55 pro Stunde sowie ab September 2022 13,70 Euro pro Stunde
    • für Pflegekräfte mit mindestens 1-jähriger Ausbildung: ab April 2021 bis März 2022 12,50 Euro pro Stunde. Und von April 2022 bis August 2022 13,20 Euro pro Stunde.
    • für Pflegefachkräfte: beträgt der Mindestlohn ab Juli 2021 15,00 Euro pro Stunde und April 2022 15,40 Euro.
  11. Mindestlohn SCHORNSTEINFEGER
    • 13,80 pro Stunde
  12. Mindestlohn STEINMETZE
    • 12,85 Euro pro Stunde
    • Ab August 2022 soll er auf 13,35 Euro pro Stunde steigen

Anwendungsvorrang Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Ferner gelten die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie des allgemeinen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht nur für die Berechnung des Arbeitsentgeldes, sondern auch für sämtliche Nebenpflichten. Somit profitieren Arbeitnehmer der Zeitarbeitsbranche nicht nur von einer fairen Lohnzahlung, sondern erhalten auch die gleichen Arbeitsbedingungen wie Mitarbeiter in einer vergleichbaren Position.

Leihfirma Stundenlohn

Der Stundenlohn eines Leiharbeitnehmers richtet sich nach den oben genannten Gesetzen und Regelungen der Zeitarbeit. Er hängt also unter anderem von dem gesetzlichen Mindestlohn, der Lohnverordnung im jeweiligen Tarifvertrag sowie der Mindestlohnvereinbarung der jeweiligen Branche ab. Da die Zeitarbeit heutzutage Mitarbeiter verschiedenster Branchen und mit unterschiedlichsten Qualifikationsstufen beschäftigt, sind auch die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer in dieser Branche sehr verschieden. Die Zeitarbeitsbranche ist in dieser Hinsicht mit anderen Branchen auf dem Arbeitsmarkt vergleichbar. Dies war nicht immer so und ist zum größten Teil den vielen neuen Gesetzen zur Arbeitnehmerüberlassung zu verdanken.

Mindestlohn ab 1. Oktober 2022

Eine weitere erfreuliche Nachricht für alle Zeitarbeitnehmer ist, dass auch diese von den gesetzlichen Lohnerhöhungen profitieren. Der tarifliche Mindestlohn der Zeitarbeit ist am 1. April bereits von 10,45 € auf 10,88 € gestiegen. Damit liegt der Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche sogar über dem gesetzlichen Mindestlohn, welcher derzeit 9,82 € beträgt! Auch dieser wird jedoch am 1. Juli auf 10,45 € angehoben. Relevant sind hierbei die jeweiligen Entgeltstufen, nach denen sich der gesetzliche Mindestlohn richtet.

Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2A, welche alle Tätigkeiten umfassen, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachspezifische Kenntnisse notwendig sind, werden beispielsweise mit einem Lohn von 11,60 € vergütet. Zu der Entgeltgruppe 2b zählen alle Tätigkeiten, für die eine fachspezifische Qualifikation Voraussetzung ist. Auch hier wurde der Mindestlohn kürzlich auf 12,20 € erhöht. Bei der höchsten Entgeldstufe, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hochschulstudium erforderlich ist, ist der Lohn von 22,79 € auf 23,72 € gestiegen. Doch auch für Arbeitnehmer niedriger Entgeltgruppen bleibt es nicht bei dem aktuell vereinbarten Mindestlohn. Dieser steigt für alle Arbeitnehmer am 1. Oktober 2022 auf rund 12,00 € pro Stunde, wovon auch Arbeitnehmer in der Zeitarbeitsbranche wiederum profitieren.

Häufig gestellte Fragen zu Mindestlohn Zeitarbeit

Fazit

Im Großen und Ganzen lässt sich sagen, dass Arbeitnehmer der Zeitarbeitsbranche einen ebenso großen Anspruch auf Mindestlohn haben, wie Arbeitnehmer anderer Arbeitsverhältnisse auch. Die im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelten Vereinbarungen stellen eine faire und tarifgerechte Entlohnung aller Mitarbeiter sicher. Dies betrifft nicht nur die Berechnungsgrundlage der Lohnhöhe, sondern auch die Gesetze zur Entgeldfortzahlung in Krankheitsfällen, bei Urlaub und während der einsatzfreien Zeiten in einem Zeitarbeitsunternehmen.

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