Auslandsentsendung

Immer häufiger reisen Arbeitnehmer ins Ausland, vor allem bei internationalen Unternehmen. Eine Auslandsentsendung liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter zwar im Inland angestellt ist, aber in einem anderen Land tätig ist. Der Zeitraum ist begrenzt und eine Rückkehr ist geplant.

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Welche rechtlichen Unterschiede bestehen?

Bei den Entsendungen gibt es zwei Ausgangsszenarien: Beim ersten besteht während des Auslandsaufenthaltes der Arbeitsvertrag des deutschen Unternehmens weiter fort. In dem Fall muss ein Entsendevertrag geschlossen werden. Das zweite Szenario entsteht, wenn es eine Versetzung in ein ausländisches Tochterunternehmen gibt, bei dem der inländische Arbeitsvertrag bis zur Rückkehr ruht. Für die Dauer der Entsendung muss ein Versetzungsvertrag mit dem Tochterunternehmen geschlossen werden sowie eine Ruhensvereinbarung mit dem inländischen Unternehmen.

Was sind die Gründe einer Auslandsentsendung?

Für eine Entsendung ins Ausland gibt es verschiedene unternehmerische Gründe. Zum einen kann durch einen Besuch vor Ort die Beziehung zu einem Kunden oder Partnerunternehmen gestärkt werden. Zudem bietet es eine Möglichkeit, weitere internationale Märkte zu erschließen. Eine länderübergreifende Kooperation von Fachkräften, wie zum Beispiel im Bereich der Forschung, kann das Know-How mehrerer Nationen zusammenbringen. Führungskräfte nutzen diese Möglichkeit, um ein Gespür für andere Kulturen zu bekommen und Einblicke in deren Mentalität und Führungsstil. Außerdem ist eine grenzübergreifende Zusammenarbeit bei Kundenaufträgen vor allem im Bauwesen und der Arbeitnehmerüberlassung oft anzutreffen.

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Was ist Inhalt und Zweck der EU-weiten Entsendungsrichtlinie?

Die Richtlinie 96/71/EG ist dafür da, die Arbeitsbedingungen EU-weit fair zu handeln. So sind darin verschiedene arbeitsrechtliche Aspekte als Standards vorgegeben.

Einer umfasst die Entlohnung. Diese muss immer dem Mindestlohn in der Zeitarbeit bzw. anderen Branchen oder geltenden Tarifvertrag angepasst werden. Auch Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Zuschläge stehen dem entsendeten Mitarbeiter zu. Reisekosten dürfen nicht der Entlohnung angerechnet werden. Nach zwölf Monaten werden die Arbeitnehmer den inländischen Mitarbeitern gleichgestellt.

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In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung um ein halbes Jahr auf 18 Monate beantragt werden. Einer Genehmigung müssen triftige Gründe vorausgehen. Im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gelten EU-weite Mindeststandards. Die genaue Umsetzung variiert von Land zu Land. Nähere Informationen dazu liefert die europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Die Richtlinie soll dem Sozial- und Lohndumping vorbeugen, das sich aus den unterschiedlichen Einkommensniveaus verschiedener Länder ergibt. Diese Vorgaben mussten bis 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland betrifft dies das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.

Was besagt das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz?

Dieses Gesetz wird mit AentG abgekürzt und befasst sich vor allem für Mitarbeiter, die vom Ausland nach Deutschland entsendet werden. Es soll, wie von der Richtlinie vorgesehen, Lohndumping und schlechteren Bedingungen für ausländische Arbeiter entgegengewirkt werden. Dies ist gleich im §1 AentG festgehalten. In §8 wird noch einmal auf die Pflicht hingewiesen, sich an Tarifverträge zu halten. Zumindest der Mindestlohn-Tarifvertrag ist für alle bindend.

Welche Branchen werden für die Auslandsentsendungen im AentG aufgeführt?

Der §4 des AentG zählt Branchen auf, in denen explizit für Zeitarbeiter diese Richtlinien gelten.

Dies umfasst das Baugewerbe. Darunter zählen Handwerksdienstleistungen und Planungsleistungen, etwa durch Architekten und Bauzeichner. Auch Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerke sind aufgezählt. Dienstleistungen wie Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, Wäschereidienstleistungen sowie Aus- und Weiterbeildungsdienstleistungen sind ebenfalls enthalten.
Zuletzt werden Abfallwirtschaft, Schlacht- und Fleischerarbeiten genannt.

Für Pflegepersonal gelten Sonderbestimmungen. Diese werden auf Antrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt.

Welche Meldepflichten entstehen bei einer Entsendung?

Arbeitsbescheinigung

Für Auslandsentsendungen sind zwei Meldepflichten zu beachten und auf deren Notwendigkeit zu prüfen. Die erste ist die Arbeitsmeldepflicht. Diese Arbeitsanmeldung muss in jedem Land der EU durchgeführt werden. Wann ein Mitarbeiter gemeldet werden muss, variiert von Land zu Land, ebenso der Zeitpunkt der Antragsstellung. Informationen dazu werden oft von IHK oder HWK zur Verfügung gestellt. Erfolgt keine Meldung, wenn sie nach den Richtlinien des Landes nötig sind, drohen hohe Bußgelder.

Sozialversicherungsbescheinigung

Die zweite Meldepflicht tritt in Kraft, wenn Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Dann muss innerhalb der EU eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Diese Meldung ist nur noch elektronisch möglich, z. B. über die Plattform sv-net. Für Reisen außerhalb der EU oder in wenigen Fällen auch für Entsendung mit einer Drittstaatangehörigkeit sind gesonderte Formulare auszufüllen.

Diese Bescheinigung bestätigt die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Ohne diese Bescheinigung kann ein Arbeitsverbot und eventuell auch ein Verbot zum Betreten des Geländes führen. Des Weiteren können Bußgelder fällig werden. Vor allem Frankreich und Österreich haben die Kontrollen massiv verstärkt. Bei sehr kurzfristigen Entsendungen kann auch eine Kopie des Antrags verschickt werden.

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Fazit

Die Auslandsentsendung ist der befristete Einsatz von Mitarbeitern ins Ausland. Dabei gibt es die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Bezahlung weiter übernimmt, was durch einen Entsendevertrag geregelt wird. Ruht das Arbeitsverhältnis und wird die Arbeit über ein Tochterunternehmen fortgeführt, benötigt es einen Versetzungs- und Ruhensvertrag. Alle rechtlichen Regelungen sind in der Entsendungsrichtlinie der EU und in dem deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Bei einer Entsendung ins Ausland ist eine Sozialversicherungsbescheinigung nötig. Im EU-Raum ist dies die A1-Bescheinigung. In einigen Fällen muss zudem eine Arbeitsanmeldung erfolgen. Wann diese notwendig ist und über welche Plattform diese Meldung erfolgt, variiert von Land zu Land.

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