Kurzarbeit soll verlängert werden

Bereits zu Beginn der Corona – Pandemie wurde das Kurzarbeitergeld für pandemiebedingte Belastungen eingeführt. Dieses unterliegt anderen Maßstäben als das übliche Kurzarbeitergeld. Das pandemiebedingte Kurzarbeitergeld sollte eigentlich im März 2022 auslaufen. Jedoch sind immer noch Unternehmen darauf angewiesen. Insbesondere in der Gastronomie und Veranstaltungsbranche wird diese Option noch häufig genutzt. Daher soll das Kurzarbeitergeld bis Ende Juni verlängert werden.

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Inhaltsverzeichnis

Aktuelle Lage

Der Bedarf an Kurzarbeitergeld ist stark gesunken. Auf dem Höchststand im letzten Jahr haben über 609.000 Unternehmen und fast sechs Millionen Beschäftigte von dieser Regelung Gebrauch gemacht. Den Hochrechnungen der Bundesagentur für Arbeit zu Folge waren es im November nur noch etwas über 88.000 Unternehmen und 547.000 Erwerbstätige. Dennoch sind diese Unternehmen und Arbeitnehmer ein erheblicher Teil der Wirtschaft und weiterhin auf das Kurzarbeitergeld angewiesen.

Die Bundesregierung hat hier jedoch vorgesorgt und den Personaldienstleistern einen vorübergehenden Anspruch auf Kurzarbeit eingeräumt. Dieser ist bislang jedoch nur bis zum 31. März 2022 gültig. Erfreulicherweise steht die Überprüfung dieser Regelung jedoch nun auch im Koalitionsvertrag, sodass hier auf eine noch bessere Vereinbarung gehofft werden kann

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Höhe und Dauer des Kurzarbeitergeldes

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Im Vergleich zum regulären Kurzarbeitergeld wird das pandemiebedingte Kurzarbeitergeld leichter gewährt. Grundsätzlich kann ein Unternehmen Kurzarbeitergeld nur beantragen, wenn es mindestens ein Drittel der Belegschaft nicht oder nur reduziert beschäftigen kann. Zudem ist es auf 24 Monate beschränkt. Nach den pandemiebedingten Regelungen ist dies schon bei 10 Prozent möglich. Die Höchstdauer wurde zudem auf 28 Monate verlängert.

Auch die Höhe des Kurzarbeitergeldes wurde angepasst. Die vormals 60 Prozent oder 67 Prozent für Eltern wurden nach drei Bezugsmonaten auf 70 bzw. 77 Prozent erhöht, ab dem siebten Monat auf 80 bzw. 87 Prozent des Nettogehaltes.

Geplant ist auch die Aussetzung der Sozialbeiträge der Arbeitgeber bis Juni, wenn sie ihren Mitarbeitern dafür Qualifizierungsmaßnahmen anbieten.

Erhalten Leiharbeiter Kurzarbeitergeld?

Reguläres Kurzarbeitergeld ist für Zeitarbeit nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ausgeschlossen. Denn gerade in der Branche der Leiharbeit ist eine schwankende Beschäftigungslage charakteristisch und unterliegt gerade dem Risiko des Leiharbeitgebers. Für unabwendbare Ereignisse, durch die sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten wegfallen, wie beispielsweise Naturkatastrophen, hat es Ausnahmen gegeben. Dies wurde jedoch sehr restriktiv gehandhabt und war schwierig umzusetzen.

Im März 2020 wurde – um die Folgen der Pandemie abzumildern – nach einer Anpassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die „Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (KugV)“ erlassen. Diese stellt eine wesentliche Erleichterung bei der Bewilligung von Kurzarbeitergeld dar. Eine ähnliche Ausnahme gab es zuletzt nur während der Finanzkrise 2009.

Nach der KugV können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun auch bei der Leiharbeit die Regelungen des Kurzarbeitergeldes in Anspruch nehmen. Ob das für die bevorstehende Verlängerung gelten wird, steht noch aus. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich dabei nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Arbeitsausfall. Da auch die Höhe des Gehaltes in der Leiharbeit stark schwanken kann, enthält die Verordnung auch Regelungen zur Bemessungsgrundlage. In der Regel wird das bei einem tatsächlichen oder potenziellen Entleiher zu erzielende Entgelt zugrunde gelegt. Nur wenn der Arbeitnehmer vor der Kurzarbeit mehr als drei Monate nicht entliehen war, wird das niedrigere Entgelt des Verleihers (Zeitarbeitsfirma) herangezogen.

Das Kurzarbeitergeld kann auch rückwirkend beantragt werden. Zuständig für die Abwicklung durch den Arbeitgeber ist die Agentur für Arbeit.

Betroffen sind hiervon sowohl das konjunkturelle (wirtschaftlich bedingte) Kurzarbeitergeld (§ 95 SGB III) als auch Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III).

Verfahrensstand

Bislang hat nur das Bundeskabinett der Regelung zugestimmt. Die Zustimmung des Bundestages steht noch aus. Mit dieser ist aber zu rechnen.

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