Kündigungsfrist Zeitarbeit

Bei dem Modell der Zeitarbeit handelt es sich um ein spezielles Beschäftigungsmodell, welches sich in vielen Punkten von anderen Arbeitsmodellen unterscheidet. Alleine aus diesem Grund ist es nicht verwunderlich, dass dabei Unklarheiten bzgl. der Vereinbarungen im Arbeitsvertrag auftauchen können. Hierzu gehört unter anderem auch die gesetzliche Kündigungsfrist. Ob und unter welchen Bedingungen eine Zeitarbeitsfirma kündigen darf, welche gesetzlichen Kündigungsfristen bei der Arbeitnehmerüberlassung gültig sind und welche besonderen Rechte und Pflichten hier gelten, erfahren Sie in diesem Artikel.

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Rechte der Leiharbeiter

Grundsätzlich haben Leiharbeiter ganz ähnliche Rechte wie festangestellte Mitarbeiter auch. Vom Gesetzgeber her handelt es sich hierbei also um normale Arbeitsverhältnisse, was auch dann gilt, wenn es um Kündigungen geht. Somit wird beispielsweise auch Leiharbeitern der gesetzliche Kündigungsschutz gewährt. Dennoch gelten hier einige besondere Regelungen, die Sie beachten sollten. Darüber hinaus sollten Sie stets bedenken, dass jeder Arbeitsvertrag individuell ist und zusätzliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beinhalten kann.

Kann eine Zeitarbeitsfirma kündigen?

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Sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer kann in einem Zeitarbeitsverhältnis eine Kündigung einreichen. Dies gilt im Bereich der Leiharbeit ebenso wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis auch. Zudem sind auch hierbei bestimmte Fristen und Gesetze einzuhalten. Unter Umständen kann die Zeitarbeitsfirma also eine rechtswirksame Kündigung aussprechen, sofern dabei die Regeln für eine Kündigung befolgt werden.

Sollte das Zeitarbeitsunternehmen einem Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen kündigen, so muss zunächst geprüft werden, ob ein dauerhafter Auftragsrückgang im Unternehmen zu erwarten ist. Sollte es sich hingegen nur um eine kurzfristige Auftragsschwankung handeln, so kann der Arbeitgeber in diesem Fall nicht betriebsbedingt kündigen. Möchte der Arbeitgeber dennoch aus solchen oder anderen Gründen kündigen, dann hat er die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten.

Was sind die gesetzlichen Kündigungsfristen in der Zeitarbeit?

Die Kündigungsfristen sind bei Zeitarbeitsverhältnissen ganz ähnlich wie bei anderen Arbeitsverträgen auch. Speziell ist hierbei jedoch, dass es sich bei den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses um eine Probezeit handelt. In dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen. Das bedeutet, dass sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen beenden kann. Sollte das Arbeitsverhältnis noch ganz frisch sein, dann ist die Kündigungsfrist sogar noch kürzer: in den ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses können beide Seiten mit einer Frist von zwei Tagen kündigen. In dem Zeitraum, der zwischen der fünften Arbeitswoche und dem Ablauf des zweiten Monats liegt, beträgt die Kündigungsfrist eine Woche, während es vom dritten bis zum sechsten Monat zwei Wochen sind.

Wie lange ist die Kündigungsfrist nach 6 Monaten?

Mit dem siebten Monat endet die Probezeit, weshalb ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten. Diese beträgt – soweit im Tarifvertrag nicht anders vereinbart – drei Monate und ist sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer gültig. Weiterhin gelten diese Kündigungsfristen auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse.

Gilt für mich als Leiharbeiter auch das Kündigungsschutzgesetz?

Leiharbeiter haben ebenfalls Anspruch auf das Kündigungsschutzgesetz. Anders als in vielen anderen Arbeitsverhältnissen greift dieses Gesetz jedoch erst dann, wenn Sie mindestens sechs Monate bei dem entsprechenden Zeitarbeitsunternehmen angestellt sind und wenn dieses mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt. Hierbei ist es besonders wichtig, zwischen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt werden und dem eigentlichen Arbeitgeber, also der Zeitarbeitsfirma zu unterscheiden. Der Arbeitgeber ist bei diesem Modell immer die Zeitarbeitsfirma, sodass das Leihunternehmen, bei dem Sie für einen begrenzten Zeitraum beschäftigt sind, keinen Einfluss auf Ihren Arbeitsvertrag hat. Das bedeutet jedoch auch, dass Ihnen nur die Zeitarbeitsfirma, nicht aber das Kundenunternehmen kündigen kann. Sind Sie ein halbes Jahr oder länger für ein- und denselben Arbeitgeber tätig, dann können Sie sich im Falle einer Kündigung auf den gesetzlichen Kündigungsschutz berufen.

Zeitarbeit Kündigungsfrist nach Tarifvertrag

Neben dem Arbeitsvertrag, in welchem in der Regel die konkrete Kündigungsfrist oder ein Verweis auf andere Quellen aufgeführt ist, gibt es noch den gesetzlichen Tarifvertrag. Diese ist häufig einer der Quellen, an denen es sich dann zu orientieren gilt. In der Regel halten sich Zeitarbeitsfirmen an den gesetzlichen Tarifvertrag, der jedoch keine Pflicht ist. Achten Sie also darauf, ob Ihre Zeitarbeitsfirma den aktuellen Tarifvertrag anerkennt oder nicht. Wie bereits weiter oben beschrieben, ist dies aber bei den meisten Firmen der Fall, sodass die darin aufgeführten Kündigungsfristen mit hoher Wahrscheinlichkeit gültig sind.

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Kündigungsfrist Zeitarbeit IGZ

Im Manteltarifvertrag des iGZ ist festgelegt, dass die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses in der Zeitarbeit immer als Probezeit angesehen werden. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten vier Wochen mit einer Frist von zwei Tagen gekündigt werden, während diese Frist ab der fünften Woche sieben Tage beträgt. Zwischen dem dritten und dem sechsten Monat kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach dem ersten halben Jahr beruft sich der Manteltarifvertrag des iGZ auf die gesetzlichen Kündigungsfristen, welche auch für andere Arbeitsverhältnisse gültig sind.

Kündigungsfrist Zeitarbeit BZA

Die BZA sieht in ihrem Manteltarifvertrag die gesetzlichen Kündigungsfristen vor. Sowohl für Arbeitnehmer, als auch für Arbeitgeber gelten hier die oben beschriebenen Kündigungsfristen des iGZ. Des Weiteren weist die BZA darauf hin, dass eine Kündigung stets schriftlich erfolgen muss. Die gesetzlichen Vorschriften zur fristlosen Kündigung bleiben dabei unberührt. Ferner darf der Arbeitgeber die Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgeltes bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freistellen. Sollte das Arbeitszeitkonto Plusstunden aufweisen, so werden diese angerechnet. Außerdem gewährt die BZA, den Arbeitsvertrag bei Zeitarbeit abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz auf eine Gesamtdauer von zwei Jahren ohne die Nennung von sachlichen Gründen zu befristen.

Dies stellt für Arbeitnehmer häufig jedoch keinen Nachteil dar, da sie bei einer guten Zusammenarbeit nicht selten vom Leihunternehmen übernommen werden und der Zeitarbeitsvertrag selbstverständlich verlängert werden kann.

Fazit

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass für Zeitarbeitnehmer sehr ähnliche Kündigungsfristen und Gesetze gelten wie für andere Angestellte auch. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die ersten sechs Monate eines Zeitarbeitsverhältnisses immer als Probezeit angesehen werden und die Kündigungsfristen in diesem Zeitraum kürzer sind.

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